Datenschutz im wahren Leben
Datenschutz im wahren Leben | DSGVO allgemein

“Dürfen Sie beim Bäcker oder Metzger oder gar beim Arzt mit Ihrem Namen angesprochen werden?”
Das Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 hat viele selbsternannte „Experten“, Medien und andere Meinungsmacher dazu bewogen, die Inhalte der DSGVO populistisch und falsch zu interpretieren, respektive darzustellen. Es wurden konkrete Falschmeldungen veröffentlicht, die die Bedeutung und Wichtigkeit des Datenschutzes für jede einzelne Person in Europa verzerrt. In nahezu allen Fällen hat sich bei genauerer Betrachtung herausgestellt, dass es sich immer um besondere Fälle handelte die bis hin zur Ironie verallgemeinert wurden. Auch banale Falscheinschätzungen wurden ohne kritische Prüfung und Recherche von Medien und „Experten verbreitet. Wir alle kennen die Witze aus dem Wartezimmer des Arztes oder das Thema Klingelschilder in Wien. Die Inhalte des Datenschutzes wurden von den Medien ironisch, sarkastisch und schlichtweg falsch dargestellt.
Der Datenschutz geht bis in die siebziger Jahre des vergangenen Jahrtausends zurück. Damals befand die hessische Landesregierung mit Blick auf die Bankenwelt in Frankfurt, dass der Datenschutz geregelt werden muss. Im Rahmen der Vorbereitungen für die Volkszählung Mitte 1987 kam es am 15. Dezember 1983 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wonach nur „gezählt“ werden darf, wenn es ein entsprechendes Datenschutzgesetz gibt. Dieses Gesetz galt bis im Mai 2018. Damals zu Beginn des Gesetzes gab es noch kein verbreitetes Internet und die Dienste, die unaufhörlich Daten über uns sammeln. Man hatte de facto keinerlei Rechte, die unerlaubte Datenverarbeitung einzuschränken. Das hat sich mit der DSGVO maßgeblich geändert.
Immer wieder neue Fälle von „Kundenbeschwerden“ auf Basis des Datenschutzes werden berichtet. Darf man im Wartezimmer des Arztes noch mit Namen aufgerufen werden? Darf der nette Bäcker oder Metzger um die Ecke seine Stammkunden noch mit Nachnamen ansprechen? „Guten Morgen Frau Meier, was darf’s denn sein?“
Schauen wir uns mal die DSGVO genauer an: Artikel 2 Absatz 1 DSGVO.
Dort heißt es: Diese Verordnung (DSGVO) gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Unter die DSGVO fällt damit die höfliche Anrede eines Kunden in einem Laden keinesfalls!
Dass der Bäcker, der Arzt, der Metzger und alle anderen ihre Kunden nicht mehr namentlich anreden dürfen, ist somit der totale Unsinn. Die DSGVO kommt in diesem Fall schlicht und einfach nicht zur Anwendung und es liegt damit auch kein Verstoß gegen deren Regelungen vor.
Wie in vielen anderen Fällen, wird auch hier der Datenschutz vorgeschoben, um unsinnigen Beschwerden zu mehr Gewicht zu verhelfen.
Lassen Sie sich nicht verunsichern! Als einfach Faustregel kann gesagt werden, dass alles was vor der DSGVO zulässig war, im Kern auch heute zulässig ist. Entscheiden Sie im Falle des Datenschutzes mit dem „Hausverstand“. Der Datenschutz soll uns alle nicht aufhalten und einschränken, sondern uns mehr Rechte geben, dass unsere eigenen Daten nicht unerlaubt verarbeitet werden.
Den Datenschutz selber gibt es schon lange. Einzig einige Formalien und Informationspflichten und damit verbunden die wirklich notwendigen Betroffenenrechte wurden detailliert, respektive eingerichtet. Wenn Firmen sich nicht daranhalten, wird es richtig teuer!