Jede betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten jederzeit zu widerrufen. Vor der Abgabe einer solchen Einwilligung muss die betroffene Person hierüber aufgeklärt werden. Wir empfehlen immer den schriftlichen Weg, sodass im Streitfall nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Der Widerruf sollte einfach sein und auf demselben Weg erfolgen können, wie die Erteilung der ursprünglichen Einwilligung. Laut Artikel 13 II c DSGVO muss der Verantwortliche für die Datenerhebung die betroffene Person neben vielen anderen Informationspflichten auch über das Recht auf Widerruf informieren.
Weiterführende Informationen finden Sie in Artikel 7 DSGVO.
Beachten Sie bitte, dass Einwilligungen von Personen, die das 16te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stets die Einwilligung der “Träger der elterlichen Verantwortung” vorliegen muss. Auch der Widerruf muss vor Vollendung des 16ten Lebensjahren von diesen Personen kommen. Das sind Eltern, Pflegeeltern, Vormünder etc.
Wichtig ist es hierbei auch, dass – wenn vorhanden – alle Elternteile diese Einwilligung unterschreiben. Wir hatten in der Vergangenheit mit genau dieser Situation im Falle der Trennung von Eltern erhebliche Schwierigkeiten. Die Auswirkungen hat/haben dabei immer das oder die betroffene/n Kind/er zu tragen! Das kann sich negativ auf das Image Ihres Datenschutzes oder allgemein gegen den Datenschutz auswirken! Gerade für Vereine ist das wichtig! Nehmen Sie das Thema Einwilligung ernst!
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt auf.