Recht auf Löschung:
Wenn bestimmte Löschgründe vorliegen, so hat der Betroffene einen Anspruch auf die Löschung (Recht auf Löschung) der personenbezogenen Daten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich ist. Wurden diese öffentlich gemacht, so steht ihm ein “Recht auf Vergessenwerden” zu.
Dabei sind die betroffenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also unmittelbar, so bald als möglich, nachdem einem der Löschgrund bekannt geworden ist. Die Löschung darf nach einem Antrag der betroffenen Person bzw. bei Vorliegen eines im Löschkonzept definierten Löschungszeitraumes keinesfalls hinausgezögert werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in Artikel 17 DSGVO
Das bedeutet für Sie, dass Daten, die zwar gelöscht wurden immer noch archiviert werden müssen, weil Daten z.B. nach AO147 10 Jahre plus aufgehoben bzw. archiviert werden müssen. Das unveränderbar und revisionssicher (siehe auch GoBD), damit sie für z.B. Steuerprüfungen durch die Finanzämter zur Verfügung stehen. Man muss den Artikel15-Antragsteller darauf hinweisen, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen trotz Löschung, Verändern etc. diese rechtliche Verpflichtung beachtet wird. Wichtig hierbei ist dann auch, dass man konkret festlegt, wer auf diese “geordneten und gespeicherten (Beides eine Form Verarbeitung) überhaupt noch Zugriff hat bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit (Buchhaltung, Geschäftsführung etc.) haben muss. Nehmen Sie dieses Einschränkung des Zugriffes auf diese Daten ernst!
Mehr dazu finden Sie hier: Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de) Absatz 2.
und hier:
und auch hier:
AO – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Für Sie sehr wichtig ist, dass Sie der Person, die die Löschung der Verarbeitung bei Ihnen beantragt ausführlich antworten, dass:
- die Löschung stattgefunden hat
- gegebenenfalls vorliegende rechtliche Verpflichtung die Löschung verhindern und dass es technische und organisatorische Maßnahmen gibt, den die zukünftige Verarbeitung erheblich behindern und diese Daten nur noch vorgehalten werden müssen, um die rechtliche Verpflichtung zu gewährleisten.
- wer der/die ggf. zuständige Datenschutzbeauftragte ist
- wer der Verantwortliche nach DSGVO Art.4 Abs. 7 ist.
- die beantragende Person ein Beschwerderecht hat
.. und: Sie bzw. die mit dem Datenschutz bestellt Person diesen Vorgang ordentlich dokumentiert. Bestenfalls übernimmt der/die Datenschutzbeauftragte das federführend für Sie, so, wie wir das einfach für Sie machen!
Wünschen Sie weitere Informationen? Kein Problem.